Mit dieser Maßnahme werden die Beratung, Informationsweitergabe und Modellvorhaben in der Landwirtschaft in Bezug auf Oberflächengewässer, Grundwasser und Trinkwasserschutz unterstützt. www.eler.niedersachsen.de
Gewässerschutzorientierte AU-Maßnahmen in der Gebietskulisse
Diese Maßnahmen können Sie nur dann abschließen, wenn mind. 25 % bzw. 10 ha der LF in der Gebietskulisse WRRL oder TGG liegen.
Die Laufzeit aller Fördermaßnahmen beträgt fünf Jahre.
AL 2.2 Zwischenfrucht, winterhart
Maßnahmenzeitraum 15.09.-15.03. die Stickstoffdüngung nach best. Hauptfrüchten ist bis 01.03. untersagt Winterharte ZF sind: Markstammkohl, Winterrübsen, Winterraps, Gras und Grünroggen Keine Förderung in Gebieten, in denen Zwischenfruchtanbau verpflichtend vorgeschrieben ist (Wasserschutzgebietsverordnung)
Fördersatz 115 €/ha
AL 3 Cultanverfahren
Verpflichtungsbeginn Grünland: 01.01, Acker: mit der Aussaat der Winterkultur, spätestens 01.01. mineralische Stickstoffdüngung mit Ammoniumdüngerinjektionstechnik (Cultanverfahren) Ausbringung durch Lohnunternehmer/Maschinenring
Fördersatz 34€/ha
AL 4 keine Bodenbearbeitung nach Raps
Verpflichtungsbeginn 01.01. Ausfallraps darf nicht umgebrochen bzw. beseitigt werden Anbau einer nachfolgende Winterung ab dem 01.10., nachfolgende Sommerung ab dem 01.03.
Fördersatz 70 €/ha
AL 5 keine Bodenbearbeitung nach Mais
Verpflichtungsbeginn 01.01. Früheste Bodenbearbeitung nach der Maisernte ab dem 01.03. des Folgejahres Maisstoppel sind durch Abschlegeln oder Walzen zu zerstören